2.4.2 Die erste landesherrliche Feuerordnung in Schleswig-Holstein und im Kreis Plön

Im Jahre 1581 zerfielen die beiden durch Personalunion mit Dänemark verbundenen Herzogtümer Schleswig und Holstein in einen königlichen und einen herzoglichen (Gottorfer) Anteil und in das Gebiet der gemeinschaftlichen Regierung. Die Herzogtümer waren im „Nordischen Krieg“ (1700-1721) wiederholt Kriegsschauplatz in dem erbitterten Ringen zwischen Dänemark, Schweden, Rußland und Sachsen-Polen um die Vormachtstellung an der Ostsee. Der Gottorfer Herzog Karl Friedrich (1700-1739) hatte sich mit den Schweden verbündet, so daß ihm nach deren Niederlage und den Friedensschlüssen von Stockholm und Nystad (1721) nur etwa zwei Fünftel von Holstein blieb. 1730 erließ er für dieses Gebiet die erste landesherrliche Feuerordnung in Schleswig- Holstein. Dagegen spielte das Herzogtum Plön (1622-1761) in dem oben erwähnten Machtkampf eine untergeordnete Rolle.

Im Jahre 1735 erließ Herzog Friedrich Carl (1729-1761) für die Stadt Plön eine Feuerordnung, die 1745 wesentlich verbessert wurde. Es handelt sich um die erste Feuerordnung in diesem Landesteil, die uns über den Feuerschutz, die Brandschau und Feuerbekämpfung genauestens Auskunft gibt.

Die Feuerlöschordnung besagt, daß jeder Hausbesitzer einen Noteimer, einen Wasserzuber, eine Axt, einen Feuerhaken, eine Handleuchte, jede r Brauereibesitzer außerdem eine Decke von 24 Ellen Länge aufbewahren mußte. Außerdem sollten vier große Feuerleitern, vier Feuerhaken, zwei große Schleifen und fünfzig lederne Noteimer im Rathaus aufbewahrt werden. Sehr wichtig war der 16. Artikel, in dem der Stadt eine große Feuerspritze mit doppelten Ventilen verordnet wurde. Es ist die erste Feuerspritze, die im Plöner Gebiet angeschafft wurde.

Die Brandschau sollte zweimal im Jahr durchgeführt werden. Dabei sollte genauestens untersucht werden, ob die Bürger der Stadt ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Gemeinwohl nachkamen. Um die Brandgefahr zu vermeiden, durften weder Heu noch Stroh, Flachs, Hanf, Späne, Torf, Kohlen und dergleichen auf dem Boden in der Nähe eines Schornsteins liegen. Des weiteren sollten Feuerstätten auf ihrenZustand geprüft werden. Die Aufsicht unterlag dem Magistrat der Stadt, der aus seinen Reihen Schaumänner bestimmte. Hinzu kamen ein Maurer, ein Zimmermann sowie ein Ratsdiener. Ein Vergleich mit der schon erwähnten 1. Kieler Feuerordnung zeigt, daß sie ebenfalls das Recht hatten, gefährliche Feuerstellen zu zerstören (Art. III der Verordnung von 1745).

Weitere Brandverhütungsmaßnahmen bestanden vor allen Dingen in Ermahnungen. Jeder Bürger, gleich welchen Standes, wurde aufgefordert, vorsichtig mit Feuer umzugehen.

Die Handwerker, vor allem die Tischler, Böttcher, Drechsler und Zimmerer, mußten sich wegen der abfallenden Späne vor Feuerschaden hüten (Art. IX). Wei' für den eigenen Bedarf oder zum Verkauf Kerzen goß oder Talg schmolz, wurde aufgefordert, dieses nur am hellichten Tage in den unteren Räumen zu erledigen. Außerdem war das Talgschmelzen nur in wohlverwahrten Kesseln erlaubt (Art. XIV). Diejenigen, die Fisch oder anderes Fleisch räucherten, sollten ebenfalls mit dem Feuer behutsam umgehen.

Schießpulver durfte nur in Mengen von höchstens 10 Pfund auf dem obersten Boden des Hauses aufbewahrt werden (Art. VII).

Der Art. VIII verbot das früher oft ausgeübte, aber auch gefährliche Feuerleihen. Oftmals kam es in einem Haushalt vor, daß die Ofenglut, trotz aller Vorkehrungen, ausgegangen war. Um sich das mühevolle Feueranzünden mit dem Steinfeuerzeug zu ersparen, ging die Hausfrau zu den Nachbarn, um sich dort eine Schaufel Herdglut zu holen. Bei windigem Wetter war das Tragen solcher Glut über die Gasse sehr gefährlich.

Die Verordnung enthält auch baupolizeiliche Feuerverhütungsvorschriften. Es war z. B. den Maurern nicht erlaubt, ohne besondere Erlaubnis der Obrigkeit Kamine, Brau- und Backöfen oder neue Feuerstätten anzulegen. Die Schornsteine sollten so gebaut werden, daß sie gut bestiegen, gekehrt und im Notfall gelöscht werden konnten. Sie sollten mit Brandmauern versehen sein, die kein Holzwerk enthielten. Außerdem mußten die Schornsteine zum Dach hinausführen (Art. X).

Friedrich Carl hatte schon früh richtig erkannt, daß intakte Schornsteine für die Sicherheit eine unerläßliche Voraussetzung waren. Er folgte dem Kieler Beispiel aus dem 17. Jahrhundert und forderte die Plöner Bürger auf: „Weil auch die Erfahrung gelehret, daß durch die Schotten das Feuer in den Schornsteinen am leichtesten gedämpft werden kann, so wird ein jeder Einwohner, dem es an Vermögen nicht fehlet, sich angelegen seyn lassen, sofort nach Poblicirung dieser Verordnung, seine Schornsteine mit dergleichen Schotten zu versehen.“ (Art. X, Verordnung v. 1745).

Eine weitere Schwierigkeit bestand darin, die regelmäßige Säuberung des Schornsteines durchzusetzen. Daher wurde sie im XI. Artikel zweimal, für die Hauptschornsteine der Stadt sogar viermal im Jahr vorgeschrieben. Ärmeren Bürgern war es gestattet, diese Aufgabe selbst zu übernehmen. Ansonsten verbreitete sich während des 17. Jahrhunderts das Schornsteinfegergewerbe, wozu die städtischen Verordnungen besonders beitrugen.

Außerdem erließ Herzog Friedrich Carl am 13. September 1738 eine Verordnung, die besagte, daß bis Pfingsten 1739 alle Strohdächer in der Stadt zu beseitigen seien.

Es zeigte sich auch, daß die Ansiedlung von Schmieden in geschlossenen Orten immer wieder Probleme mit sich brachten. Von der feuergefährlichen Esse konnte leicht ein Brand ausgehen. Schon 1627 kaufte der Schmied H. Holst in Plön das Anwesen Dugge vor dem Lübschen Tor; denn es hieß immer wieder in den Ratsbeschlüssen der Städte, die Ansiedlung von Schmieden sei nur „vor dem Thore“ erlaubt.

Im Jahre 1739 lieferte der Schmied L. Strahlhorn aus Lübeck die verordnete Feuerspritze für 300 Thaler an die Stadt Plön. Damit verbesserten sich zwar die technischen Mittel der Brandbekämpfung, aber die Ausbildung der Leute blieb weiterhin mangelhaft.

Bei einem Feuerausbruch wurden die Nachbarn zunächst um Hilfe gerufen, „in Hofnung es selbst zu löschen“ (XVIII. Artikel der Verordnung v. 1745).

Das Läuten der Sturmglocken verkündete einen Großbrand. Falls das Feuer nachts ausbrechen sollte, „sind die Nachtwächter bey Verlust ihres Dienstes und anderweitiger schweren Ahndung verbunden, den Brand überall auszurufen“ gewesen (Art. XIX, Art. XX). Noch bis weit ins 19. Jahrhundert hinein blieb der Nachtwächter „Hüter der Schlafenden“ in den Städten und Gemeinden.

Die Aufsicht während der Löscharbeiten führten der Branddirektor und einige ausgewählte Ratsherren. Ihnen standen Zimmer- und Mauerleute zur Seite, die für die Organisation zuständig waren.

Ob es schon vor 1735 einen städtischen Branddirektor in Plön gab, war nicht zu ermitteln. Herzog Friedrich Carl folgte in seiner Anordnung dem Beispiel des dänischen Königs, der 1695 den Spritzenbauer Winkler zum Branddirektor für seine Schleswig-holsteinischen Städte berufen hatte.

Die Feuerlöschordnung der Stadt Plön blieb bis zum Jahre 1874 in Kraft. Sie ist ein Beweis dafür, daß sich das Feuerlöschwesen in der Mitte des 18. Jahrhunderts in den Städten auf einem für die damaligen Verhältnisse beachtlichen Niveau befand.

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