3.1 Brandschutz- und Löschwesen im Gebiet des heutigen Kreises Plön bis 1867

Seit dem Jahre 1805 wurden zwar in Holstein den ehemaligen Leibeigenen endgültig bürgerliche Freiheiten zugestanden, aber das Ausmaß eines Mitspracherechts in kommunalen Angelegenheiten blieb gering. Dies mag die Ursache dafür gewesen sein, daß die Bürger im Brandschutzwesen erst in den sechziger/ siebziger Jahren aktiv wurden, wie das Beispiel des Gutsbezirkes Schönweide, zu dem die Dörfer Grebin und Görnitz gehörten, verdeutlicht.

Die kommunalen Aufgaben nahm ausschließlich der Gutsherr wahr. Eine Gemeindeversammlung mit Entschlußbefugnis gab es nicht. Somit waren die teilnahmeberechtigten Dorfbewohner jeglicher Verantwortung entbunden. Infolgedessen blieben ihre Aktivitäten, die das kommunale Gemeinwesen betrafen, sehr gering.

Es bestanden, wie schon am Beispiel des Gutsbesitzes Schrevenborn ersichtlich wurde, Kauf- und Pachtverträge zwischen den jeweiligen Gutsbesitzern und den Bauern. Die Pächter waren danach zur Hilfeleistung im Fall eines Brandes auf dem Gutshof verpflichtet.

Der § 5 des Vertrages, den der vom damalige Gutsherr von Schönweide, Amsinck, mit den Bauern zwischen 1801 und 1806 abgeschlossen wurde, besagt ausdrücklich, daß die Pächter nicht nur zur Hilfe bei Feuerschäden, sondern auch zu anschließenden Aufräumungsarbeiten verpflichtet waren. Amsincks Nachfolger, von Hollen, übernahm diese Regelung. In einem Kaufvertrag aus dem Jahre 1816 heißt es im §10: „Wenn Feuer im Gute ausbricht muß er (der Käufer, Pächter) mit den Seinen sogleich dahin eilen und löschen helfen.“

Die Kontrakte verpflichteten Käufer und Pächter zur Versicherung der von ihnen bewohnten und bewirtschafteten Gebäude „dem Werte nach“ in Brandkassen oder -gilden. Für den Feuerschutz war ausschließlich der jeweilige Gutshof zuständig.

Die vorgefundenen Angaben über Feuerlöschgeräte im Gutsbezirk Schönweide sind gering. Einer Inventarliste des Gutshofes entnehmen wir, daß auf dem Haupthof eine Feuerspritze und auf dem „Chor boeden“ „3 stück eysern feuer haken“ gelagert wurden. Seit 1788 mußten in jedem Hufenhause je zwei Noteimer und Feuerhaken hängen.

Für Görnitz und Grebin sind je ein Feuerhorn nachweisbar. Sobald es ertönte, mußten die Hufner, Insten und Knechte sofort zur Hilfe eilen. 1835 übernahm in Görnitz ein Nachtwächter die Aufgabe, auf Feuer zu achten und Alarm zu blasen.

Es gab für die Nachtwächter in den Dörfern genaueste Instruktionen, die sich im wesentlichen gleichen: „(...), als Nachtwächter muß er von Abends 10 Uhr bis Morgens 31/2 Uhr, im Sommer nur Morgens 3 Uhr, ununterbrochen auf der Straße sein, in selbiger Zeit muß er dreimal das ganze Dorf durchgehen und nachsehen, ob durch Asche austragen oder beim Brotbacken Feuer in der Asche geblieben ist, zuerst den Eigenthümer, und wenn keine Gefahr drohet, bis zum nächsten Morgen bewenden lassen; dann aber unverzüglich den p.t. (Bauernvogt) davon Anzeige machen.“

Da aber die einzige Feuerspritze im Gutsbezirk auf dem Haupthof lag, ist anzunehmen, daß sie nur in Glücksfällen zu einem „Schadenfeuer“ kam.

Im Aufgabenbereich des Polizeidieners lag es, die Löscharbeiten in „gehöriger Weise“ vornehmen zu lassen. 1848 wurde ein gewisser Joachim Buck auf dieses Amt verpflichtet. Seine Aufgabenstellung war in den "Instruktionen" der Gutsverwaltung genauestens formuliert: „5.) Bei Feuersbrünsten im Gute muß er sich sogleich einfinden, dafür sorgen, daß die Gutsbehörde darvon unverzüglich benachrichtigt wird, und hat bis zu deren Eintreffen auf der Brandstätte möglichst dahin zu streben, daß das Löschen und Retten in gehöriger Weise vorgenommen werde.“

Die erste uns bekannte Feuerordnung im Gebiet der Gemeinde Klamp stammt aus dem Jahre 1799. Es handelt sich ebenfalls um einen Pachtvertrag des dortigen Gutsbesitzers mit den Bauern. Im §26 wurde folgende Abmachung festgelegt: „Wenn wider Verhoffen zu Clamp oder im Gute Feuer entstehen sollte, so ist der Conductor (Pächter) verbunden, sogleich die Feuer-Geräthschaften an den Ort, wo der Brand ist, bringen zu lassen, auch sein Hofgesinde mit Wasser Eimern und Feuerhaken dahinzusenden. Zu diesem Ende müssen alle Löschungsutensilien zu allen Stunden und in tüchtigem Stande sein, für deren Unterhaltung Conductor ex propriis (aus eigenem Antrieb) zu sorgen hat.“

Diese Verträge enthielten erstmalig genaue Verhaltensregeln bei einem Brand im ländlichen Bereich des heutigen Kreisgebietes. Sie wurden in § 12 verankert: „a) Bei entstehendem Feuer im Gute oder in den benachbarten Dörfern muß der Hufenpächter sogleich zwei Leute mit Löschgeräthschaften auch Pferden und Wagen oder Schleifen mit den nöthigen Wasserbehältnißen, zum Anfahren des Wassers mit nöthigen Wassereimern zum Löschen schicken. Bei Einen Reichsthaler Strafe für jeden Fehlenden. So wie er auch schuldig ist b) zur Räumung der Brandstelle im Gute einen Mann zu schicken, und müßen die erforderlichen Fuhren dazu, von dem Dorfe, wo das Feuer gewesen, gegeben, damit die Anordnungen der hohen Herrschaften ausgeführt werden. c) Auch gemeinschaftlich mit den andern Hufnern im Gute die nöthigen Brandwachen gehen“.

Der damalige Besitzer der Güter Panker, Klamp, Hohenfelde und Schmoel, Landgraf Carl zu Hessen (1744-1836), ließ um 1809 den uns vorliegenden Entwurf einer „Dorf-Polizey-Ordnung“ ausarbeiten, die so oder ähnlich erlassen worden ist.

Das wichtigste Anliegen nach Ausbrechen eines Feuers war die Rettung und der Schutz von Menschen. Daher galt für diejenigen, die zur Hilfe eilten: „Bey einem entstehenden Brande sollen unverzüglich und zuerst die im Hause befindlichen Menschen gerettet werden. Wer Kinder und Kranke aus einem schon brennenden Hause rettet, oder bey Beschützung der Bedrohten Gebäude sich thätig bezeigt, erhält nach den Umständen und Größe der übernommenen Gefahr, eine Prämie von 1 bis 10 Rthl. aus der herrschaftlichen Kasse.“

Wie schon oben erwähnt, waren alle Einwohner zur Hilfe bei den Löscharbeiten verpflichtet. Dabei beaufsichtigte sie der jeweilige Bauernvogt bis zum Eintreffen der landgräflichen Beamten.

Die Bauernvogtei war die wichtigste Institution in einem Gutsbezirk. Der Gutsherr setzte den Stelleninhaber ein. Er war ihm zum Gehorsam verpflichtet und von daher seine verlängerte Hand in der Gemeinde. Zu seinen Aufgaben zählte die vierteljährliche Brandschau, wobei er besonders auf die Vollzähligkeit der Löschhilfsmittel, wie den üblichen Eimern, Leitern und Feuerhaken, zu achten hatte.

Daneben gab es in den Dörfern vielfach kleine Handspritzen, zu deren Bedienung jeweils drei Männer eingesetzt wurden: einer an der Spritze, der zweite zum Treten und der dritte als Reserve.

Eine Bestimmung, die den Brandschutz betraf und einen Einblick über den leichtfertigen Umgang mit Feuer wiedergibt, lautete: „Es ist besonders verbothen, mit brennendem Lichte, ohne es in einer ungeöffneten und allenthalben dichten Laterne bewahrt zu haben, in der Nähe von Heu und Stroh zu gehen. Sie soll bey dem Melken der Kühe an einem sicheren Ort, entfernt von überhängendem Stroh oder Heu gestellt oder gehängt werden, alles bey Vermeidung von 1 Rthl. Strafe in jedem Conraventionsfalle (Vertragsbruch).“ Diese Bestimmung richtete sich auch vor allem an die Knechte und Mägde; denn den Nichtbesitzenden traute man ohnehin wenig Umsicht in der Handhabung des Feuers zu.

Die Gutsverwaltung Rixdorf und Rastorf verfügte über ähnliche Bestimmungen. Die Verweigerung der Hilfeleistung bei einem Brand stand unter Strafe. Wer ein Feuer sah, hatte sich unverzüglich zur Brandstätte zu begeben. Aus dem Rixdorfer Gerichtsprotokoll von 1854 erfahren wir, daß sich drei Männer zu verantworten hatten, weil sie „bei dem vorigen Monate zu Bellin vorgefallenen bedeutenden Brande sich nicht nur im Trunk übernommen, sondern auch den Anordnungen des Inspectors Kaulbach Folge zu leisten sich geweigert hätten“. Sie sollten jeder „48 ß (Schillinge) Brüche erlegen oder 12 Stunden bei Wasser und Brot im Gefängnis sitzen“. In der Urteilsbegründung wies der Richter ausdrücklich auf die kontraktmäße Verpflichtung zur Hilfe bei einem Feuer im Gutsbezirk hin.

Wegen unerlaubten Fernbleibens von der Brandstelle wurde ein Rastorfer Gutsangehöriger zu einer Geldstrafe von 1 Mark 14 Schilling verurteilt.

Der Einfluß der Bauern und Landarbeiter blieb - wie schon beschrieben - in den Gutsbezirken gering. Dagegen begannen gegen Ende des 18. Jahrhunderts die Bauern in der Probstei, ihre Interessen, die von dem für das Gebiet zuständige Kloster Preetz nicht genügend wahrgenommen wurden, selbst zu vertreten. Zwanzig Dörfer der Probstei schlossen sich zur „Commüne“ zusammen. Jedes Dorf entsandte je einen Bevollmächtigten zu den jeweiligen Beratungen. Außerdem wurde eine zweite Körperschaft, bestehend aus vier Männern, die „Commünebevollmächtigten“, gewählt. Sie beschäftigten sich in der Zeit von 1811 bis 1867 vor allem mit Angelegenheiten des Brand-, Feuerlösch- und Feuerversicherungswesens, aber auch z. B. in Sachen des Wegebaus, der Einquartierung und des Mühlenzwanges.

Im Jahre 1804 gab die „Commüne“ einen Brandartikel heraus, der 1820 ergänzt wurde. Erstmals organisierten Bürger das Feuerlöschwesen selbst. Die Verordnung forderte nicht nur zur Löschhilfe innerhalb des Dorfes auf, sondern auch die Nachbardörfer mußten ihren Beitrag leisten (Auszug IV und Auszug V des Brandartikels). Des weiteren erfahren wir, daß es im Gebiet der Probstei um 1805 Spritzen gab. Vermutlich handelte es sich ähnlich wie im Gutsbezirk Klamp vor allem um kleinere Handspritzen. Erwähnt wird im Auszug VIII, daß nach Beendigung der Löscharbeiten eine Brandwache aufgestellt wurde. „Die erforderlichen Wachen muß(te) das Dorf leisten, worin Feuer ausgebrochen (...)“ war. Erst wenn die „Commünebevollmächtigten“ und Feuerschauer die Anordnung zum Abzug gaben, wurde die Brandwache aufgelöst.

Ein weiteres uns bekanntes Dokument ist eine „lnstruction“, die die „Commüneversanmmlung“ am 24. Januar 1855 in Schönberg beschlossen hatte. Sie nennt die Rechte und Pflichten der „Gevollmächtigten“ bei Ausbruch eines Feuers. Die Verordnung greift die schon bekannten Angaben aus dem Brandartikel von 1805/20 auf. Sie ist eine ins Detail gehende Weiterentwicklung der vorhergehenden Brandschutzverordnung.

Das Interesse am Feuerlöschwesen wuchs, und wieder waren es die Städte, von denen eine Weiterentwicklung ausging. Ein wichtiges Ereignis, das nicht ohne Folgen blieb, war der Stadtbrand in Hainburg vom 5. bis 8. Mai 1842. Die dort gewonnenen Erkenntnisse verbreiteten sich rasch in anderen Städten Deutschlands.

 

FEHLT NOCH Artikel aus Buch...

 

Kreisfeuerwehrverband Plön + Dänenkamp 3 + 24211 Preetz